Fortbildung
Veranstalter: Paritätische Akademie NRW
Adolph Kolping Haus, Silberstr. 24 – 26, 44137 Dortmund
03.-04.03.2021, 9:00 bis 16:00
Referent: RA Benjamin Raabe
Die Betreuung der Klient*innen erfolgt in Wohnungen, welche zum Teil im Trägereigentum stehen, zum Teil aber auch von Dritten angemietet werden. Auch wenn die Klient*innen in den Wohnungen wohnen, sind Mietverträge, die der Träger mit dem Hauseigentümer schließt im Allgemeinen keine Wohnraum-Mietverträge, sondern Gewerberaum-Mietverträge. Hierfür gelten zum Teil vom Wohnraum abweichende Regelungen. Dies gilt vor allem für Verträge, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen wurden. Der Schutz vor Kündigungen oder Mieterhöhungen ist bei diesen Gewerberaum-Mietverträgen anders – regelmäßig schlechter – geregelt als bei normalen Wohnraum-Mietverhältnissen. Bei Neuverträgen hat sich hingegen die Rechtslage für die Träger verbessert.
Auch in anderen Bereichen des Mietverhältnisses zum Hauseigentümer gelten andere Regeln. Es ist deshalb umso wichtiger, bereits bei Vertragsabschluss die Rechtslage zu kennen, welche Regelungen gelten und wie Sie diese zu Ihren Gunsten nutzen können. Gleichzeitig stellt der Träger den Klient*innen Wohnraum zur Verfügung, in dem diese selber wohnen können.
Inhalt
- Wie können Träger die Rechtslage bei Neuverträgen für sich nutzen?
- Wie kann der Träger sich selbst absichern, um die notwendigen Mieteinnahmen regelmäßig und durchgängig zu erhalten, die er benötigt, um die Wohnung anbieten und halten zu können?
- Wie müssen die Verträge gestaltet sein, um sich von den Klient*innen z.B. am Ende des Betreuungsverhältnisses auch wieder trennen zu können?
- Wann gilt das Wohnbetreuungsvertragsgesetz (WBVG) und wann Wohnraum-Mietrecht?
- Was ändert sich durch das Bundesteilhabegesetz in Bezug auf die existenzsichernden Leistungen, die im Bereich der Eingliederungshilfe von den Fachleistungen getrennt wurden?