Antidiskriminierungsrecht

Mobbing oder Beleidigungen im Arbeitsverhältnis; planmäßige Absagen bei der Arbeits- und Wohnungssuche; ungleiche Entlohnung; Racial Profiling. In vielen Situationen kommt es zu Ungleichbehandlungen und Benachteiligungen wegen zugeschriebenen Merkmalen, wie der Herkunft, dem Geschlecht, der sexuellen Identität, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung oder dem Alter.

Wenn solche – oft auch strukturell bedingte – Diskriminierungen nicht widerstandslos hingenommen werden sollen, gibt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) den Betroffenen in vielen Fällen einen Katalog rechtlicher Reaktionsmöglichkeiten an die Hand.

So lassen sich zum Beispiel gezielt Wiederholungen unterbinden oder Schadensersatzansprüche durchsetzen. Hierbei können Beweiserleichterungen oftmals die Darlegung unmittelbarer und auch mittelbarer Benachteiligungen da ermöglichen, wo die Betroffenen sonst auf verschlossene Ohren stoßen.

Auch die öffentliche Hand verhält sich immer wieder diskriminierend. Zu denken ist hierbei beispielsweise an rassistisch motivierte Polizeikontrollen. Zwar hilft hier das AGG oft nicht weiter, häufig liegt aber ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz vor. Da es sich hierbei regelmäßig um öffentlich-rechtliche Maßnahmen handelt, müssen Abwehransprüche verwaltungsrechtlich durchgesetzt werden.

Wichtig bleibt allerdings, dass Verfahren wegen Diskriminierungen immer mit dem Blick auf die Deutung und die Wünsche und Ziele der Betroffenen geführt werden.  Dabei bleibt es möglich, die Schwächen des deutschen Antidiskriminierungsrechts aufzuzeigen – natürlich aber nur dann, wenn die Betroffenen selbst dies wollen und es einem Erfolg in der Sache nicht entgegen steht.